Gerichtsurteil zur Störerhaftung bei Familiennutzung von Internetzugang
Freitag, Dezember 18, 2009 20:30
Der Vater einer volljährigen Tochter ist vom Landgericht Düsseldorf für die von seiner Tochter online begangenen Urheberrechtsverletzungen als Mitstörer in Haftung genommen worden. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, der Vater hätte die Rechtsverletzungen seiner Tochter durch erzieherische Maßnahmen verhindern können und müssen.
Der Verhandlung, die nun zu dem rechtskräftigen Urteil (Aktenzeichen 12 O 134/09) führte, war ein Rechtsstreit zwischen einem namentlich nicht genannten Rapper und dem Familienvater vorausgegangen. Der Rapper hatte einem Nutzer der Filesharing-Tauschbörse eDonkey Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen und sodann eine Unterlassungserklärung von dem Familienvater der Volljährigen gefordert. Da dieser nicht sich selbst, sondern seine Tochter in der Verantwortung sah, weigerte er sich. Er meinte, von ihm könne keine dauerhafte Überwachung seiner mittlerweile volljährigen Tochter erwartet werden. Gegen eine anschließend von dem Rapper beantragte und erlassene Anordnung erhob der Vater Einspruch.
In seinem Urteil nahm das Landgericht Düsseldorf Bezug auf ein zuvor ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf und nahm den Vater der Volljährigen als Störer in Haftung. Er habe, so das Gericht die “neue Gefahrenquelle”, also “den objektiv für Dritte nutzbaren Internetzugang vorgehalten und dem Verletzer zur Verfügung gestellt”. Der Vater hätte die Pflicht gehabt, vor der mit seinem Willen erfolgenden Nutzung seines Internetzuganges die betroffenen Familienmitglieder zumindest aufzufordern, “Urheberrechtsverletzungen mittels seines Computers und Internetzuganges zu unterlassen.” Da der Vater diese pflicht verletzt habe, sei er an den von seiner Tochter begangenen Urheberrechtsverletzungen mitschuldig. In diesem Fall sei die Gefahr der Wiederholungstat gegeben, da der Vater seine Tochter bis zum Verhandlungstag nicht durch “Sicherungs- und/oder Erziehungsmaßnahmen” von weiteren Rechtsverletzungen abgehalten hätte.





